Satzung Schlaulicht e.V.

Satzung

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Schlaulicht“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.

 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Erstellung und Verbreitung von Bildungsinhalten, insbesondere für Kinder, sowie
  • die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher bzw. populärwissenschaftlicher Veranstaltungen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Mitglieder)
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Minderjährige aktive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände im Umfang eines Jahresbeitrags (oder mehr). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 (Beiträge)
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung.

§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Spätestens einmal alle drei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich per Brief oder per Email einberufen. Der Einladung soll ein Tagesordnungsvorschlag beigefügt werden, sofern Wahlen und/oder Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstand kann werden, wer Mitglied des Vereins ist.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein

Deutscher Konsumentenbund e.V.,
Arheilger Weg 11, 64380 Roßdorf
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bremen, 14.09.2018

Beitragssatzung

Laut Beschluss der Gründungsversammlung vom 14.09.2018 gilt für den Verein Schlaulicht e.V. folgende Beitragssatzung:

§ 1 Beitragsarten

Die Verein Schlaulicht e.V. erhebt Jahresbeiträge.

§ 2 Beitragsrelevante Arten der Mitgliedschaft

Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge wird jedes Mitglied in eine der folgenden Mitgliedschaften eingestuft:

  • Vollmitgliedschaft
  • Fördermitgliedschaft

Die Vollmitgliedschaft erlangt jede juristische oder natürliche Person, die auf Antrag nach §7 der Vereinssatzung aufgenommen wurde.

Die Fördermitgliedschaft erlangt jede juristische oder natürliche Person auf Antrag nach §7 der Vereinssatzung aufgenommen wurde.

§ 3 Beitragssätze
Die Vollmitgliedschaft kostet 20,00€ pro Kalenderjahr.

Der Jahresbeitrag für die Fördermitgliedschaft wird vom Fördermitglied selbst festgelegt, beträgt aber mindestens 14,00€ pro Kalenderjahr.

§ 4 Fälligkeit für Mitgliedsbeiträge

Sämtliche vom Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen. Der Verein erteilt dem Mitglied über den von ihm zu zahlenden Beitrag eine Rechnung. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Tritt ein Mitglied unterjährig ein, so wird der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr fällig.

§ 5 Sonstiges
Alle Mitglieder sind darüber hinaus aufgefordert, den Verein durch Spenden oder tätige Mithilfe zu fördern.

Die Funktionen im Verband werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann Personen, die an der Erstellung von Bildungsinhalten mitwirken einen Anerkennungsbetrag als Leistung nach § 3 Nr. 26 EStG bis zur dort vorgesehenen Höchstgrenze gewähren, soweit die Finanzen des Vereins dies zulassen.